Quelle:
https://juergenkasek.wordpress.com/2018/08/18/pressefreiheit-sachsen-eine-einschaetzung-zum-video/
Zum derzeit kursierenden Video, dass zeigt wie mehrere bislang unbekannte gebliebene Polizeibeamte Journalisten in Dresden kontrollieren, eine kurze juristische Einschätzung;
Zunächst ist die Polizei dazu verpflichtet Anzeigen aufzunehmen. Die Einschätzung ob eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt oder nicht trifft letztlich nicht die Polizei sondern die Staatsanwaltschaft.
Im vorliegenden Fall war das Handeln der Journalisten unproblematisch, was die Beamten hätten wissen müssen, über § 23 Abs I Nr. 3 KunstUrhG gedeckt. Der Versammlungsteilnehmer, der sich ins Bild drängt macht sich selber zum Mittelpunkt der Filmaufnahmen und kann daher kein Unterlassungsanspruch geltend machen.
Die beiden Versammlungsteilnehmer haben aber eine versuchte Nötigung verwirklicht, indem sie versuchten den Kameramann bei der Arbeit zu behindern und dabei auch versuchten die Kamera wegzuschlagen. Dies ist strafbar nach § 240 StGB.
Das Jedermannsrecht, nach § 127 StPO, rechtfertigt nur ein Festhalten bei einem Antreffen auf „frischer Tat“. Bedeutet, selbst wenn die Männer davon ausgingen, dass das Handeln der Journalisten rechtswidrig war, hätten sie nicht nach der Kamera schlagen dürfen.
Das Handeln der Polizeibeamten ist rechtswidrig. Für die Durchführung einer Maßnahme müssen die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und die wesentlichen Formalia eingehalten werden. Dazu gehört, dass Nennen des Rechtsgrundes der Maßnahme gegenüber den Betroffenen. Dies ist nicht erfolgt. Ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von § 19 sächsPolG (Identitätsfeststellung) vorlagen, darf bezweifelt werden.
Nach § 8 sächsPolG müssen die Beamten sich gegenüber dem Adressaten einer polizeilichen Maßnahme ausweisen. Dies ist auch nach mehreren Nachfrage nicht erfolgt. Gründe nach § 8 S. 2 sächsPolG sind nicht ersichtlich.
Weiterhin hätten die Beamten bereits eingreifen müssen als die Versammlungsteilnehmer die Journalisten bedrängten. Hier wäre eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr nötig gewesen, was die Beamten unterlassen haben.
Das Handeln der Beamten stellt damit auch einen schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit dar. Da durch die ca. 45 Minuten dauernde Maßnahmen, die Arbeit der Journalisten unterbunden wurde.